AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB ) der Wela-Plast GmbH

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Wela-Plast GmbH (nachfolgend Wela-Plast) und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen. Sie gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie dabei nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die Wela-Plast nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Wela-Plast unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen Wela-Plast und dem Kunden im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den zugrundeliegenden Verträgen, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von Wela-Plast schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von Wela-Plast sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind.

  1. Angaben über Materialzusammensetzungen bzw. Spezifikationen, Muster sowie andere Unterlagen oder Angaben, die zu den unverbindlichen Angeboten von Wela-Plast gehören, sind vertraulich zu behandeln und bleiben im Eigentum der Wela-Plast, die sich sämtliche Urheberrechte daran vorbehält. Sie sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

III. Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit einen Zeitraum von vier Wochen ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über sechs Wochen ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Kunde zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist Wela-Plast berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des vertraglich vereinbarten Kaufpreises, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.
  2. Die Preise von Wela-Plast gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer sind nicht in dem Preis enthalten.
  3. Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug für Skonto o.ä.) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig.
  4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder von Wela-Plast anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus derselben Lieferung resultiert.

IV. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sofern sie verbindlich vereinbart sind, beginnen sie mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Mitteilung aller für die Abwicklung notwendigen Angaben durch den Kunden.
  2. Falls Wela-Plast schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde Wela-Plast eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Diese beginnt am Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei Wela-Plast. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
  3. Wela-Plast haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Kunde in Folge des von Wela-Plast zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
  4. Wela-Plast haftet dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von Wela-Plast zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Wela-Plast ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von Wela-Plast zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, beschränkt sich die Haftung von Wela-Plast auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Dieser wird der Höhe nach durch den Rechnungswert der Lieferung oder Leistung begrenzt.
  5. Beruht der von Wela-Plast zu vertretende Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet Wela-Plast nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  6. Beruht der Lieferverzug von Wela-Plast auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Kaufpreises, maximal aber nicht mehr als 15% des Kaufpreises zu verlangen.
  7. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges von Wela-Plast bleiben unberührt.
  8. Wela-Plast ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

  1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden und nach Wahl der Wela-Plast. Wela-Plast wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg die Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert Wela-Plast die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  3. Die Lieferung „frei LKW-Abladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung – wenn erforderlich, auch durch Bereitstellung geeigneter Entladegeräte, wie z.B. Gabelstapler etc. – ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
  4. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Kunden über.

VI. Mängelansprüche

Die von Wela-Plast gelieferten Granulate werden überwiegend aus neuen und/oder gebrauchten Produktionsabfällen der Folien – und Kunststoffindustrie gewonnen, die bereits mindestens einem Verarbeitungsprozess unterworfen waren. Neu hergestellte Kunststoffe mit definierten Eigenschaften zum Zweck des Einbringens von Pigmenten und Füllstoffen zur Eigenschaftsverbesserung können grundsätzlich zugesetzt werden.

Wela-Plast macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik grundsätzlich nicht möglich ist, die Verwendbarkeit der Recyclingware unter allen Anwendungsbedingungen und in allen denkbaren Kombinationen/Mischungen sicher zu stellen. Gegenstand der Lieferung sind daher nur die Waren und sonstigen Leistungen, die im Sinne der Produkt-/Leistungsbeschreibung anhand der Auftragsbestätigung grundsätzlich benannt sind. Der Kunde ist für die Verwendbarkeit der gelieferten Ware zu dem von ihm beabsichtigten Zweck und die rechtliche Zulässigkeit dieser Verwendung selbst verantwortlich und hat diese im Vorfeld selbst abzuklären. Geringfügige Abweichungen in der Farbe oder Zusammensetzung der Granulate sind produktionsbedingt unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar.

a) Sachmängel

  • Der Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden unverzüglich spätestens binnen einer Woche nach Anlieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber Wela-Plast zu rügen. Mängelrügen können nicht gegenüber Mitarbeitern, Fahrern oder sonstigen im Zuge der Vertragsabwicklung für Wela-Plast tätigen Personen erhoben werden, sondern ausschließlich schriftlich gegenüber der Geschäftsführung. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zur Besichtigung durch Wela-Plast bereit zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, Rückstellmuster der Ware zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie Wela-Plast auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Werden bei Anlieferung durch Frachtführer Transportschäden festgestellt, so ist die Beanstandung der Lieferung dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen. Schäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief/Lieferschein zu vermerken. Ein Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen schließt jede Haftung der Wela-Plast aus. Gleiches gilt, wenn der Mangel erst nach Vermischung mit anderen Waren oder nach Ver-/ Bearbeitung gerügt wird.
  • Wela-Plast ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von Wela-Plast zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und vom Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist Wela-Plast – unter Ausschluss der Rechte des Kunden von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass Wela-Plast aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat Wela-Plast für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
  • Die Nacherfüllung kann nach der Wahl der Wela-Plast durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware an den gleichen Lieferort erfolgen. Der Kunde ist berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder Wela-Plast die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.
  • Eine Mängelhaftung der Wela-Plast ist ausgeschlossen, wenn eine Ursache für den Mangel darin besteht, dass eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, z.B. durch Überbeanspruchung, fehlerhafte Behandlung oder Lagerung des gelieferten Materials seitens des Kunden oder Dritter erfolgt ist. Das Gleiche gilt bei Nachlässigkeiten in der Behandlung des Liefergegenstandes oder bei Einsatz von für die Verarbeitung ungeeigneten Maschinen oder Produktionsvorgängen.

 

b) Rechtsmängel

  • Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Wela-Plast auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Wela-Plast ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird Wela-Plast den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  • Die in Abschnitt VI. 2. genannten Verpflichtungen der Wela-Plast sind vorbehaltlich des Abschnitts VII für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
    • der Kunde Wela-Plast unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Kunde Wela-Plast in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. WELA-Plast die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme ermöglicht,
    • Wela-Plast alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder nicht in vertragsgemäßer Weise verwendet hat.

 

VII. Haftung

  1. Wela-Plast haftet unbeschadet der Regelung in IV. Ziffer 2 bis 7 dieser Bedingungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Wela-Plast, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Wela-Plast haftet auch für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Wela-Plast, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber Kaufleuten/Unternehmern wird die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit Wela-Plast bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Verwendbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Verwendbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Wela-Plast allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Verwendbarkeitsgarantie erfasst ist.
  2. Wela-Plast haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wela-Plast haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Wela-Plast im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit eine Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Wela-Plast betroffen ist.
  3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Wela-Plast ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Wela-Plast behält sich an allen von ihm gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Käufer die gesamten, auch die künftigen erst entstehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Wela-Plast getilgt hat.

  1. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Wela-Plast als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1.
  2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Wela-Plast nicht gehörenden Sachen durch den Käufer steht Wela-Plast das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen zu.
  3. Für die gemäß Punkt 1. entstandenen neuen Sachen und die gemäß Punkt 2. entstandenen Miteigentumsanteile gelten die Bestimmungen über Vorbehaltsware entsprechend. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes (z.B. nicht im sog. Scheck- und Wechsel-Verfahren) berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im Einzelnen gilt folgendes:
    • Stundet der Käufer den Kaufpreis gegenüber seinen Abnehmern, hat er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen Wela-Plast das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware sich vorbehalten hat. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
    • Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche an Wela-Plast ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf Wela-Plast übergehen.
    • Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von Wela-Plast gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Wela-Plast Miteigentumsanteile gemäß Abs. II) hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
    • Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt in einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an den Wela-Plast ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist darin Vortrag vereinbart, so ist die der Wela-Plast nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an Wela-Plast abgetreten zu behandeln.
    • Der Käufer ist bis zu dem Widerruf von Wela-Plast zur Einziehung der an ihn abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wela-Plast darf von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Wela-Plast nachkommt, nicht  in Zahlungsverzug gerät und solange Wela-Plast keine Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufs vor, so kann Wela-Plast verlangen, dass ihm der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. In diesem Falle ist Wela-Plast auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.
    • Übersteigt der realisierbare Wert der für Wela-Plast bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl von Wela-Plast verpflichtet.
    • Der Käufer hat Wela-Plast auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
    • Die Rechte von Wela-Plast gemäß dem Abschnitt V. gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Wela-Plast im Interesse von Wela-Plast eingegangen ist.
    • Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern und Wela-Plast auf Verlangen diesen Nachweis, insbesondere durch Vorlage der Versicherungspolice, zu erbringen.

IX. Verjährung

 

Sofern in diesen Bedingungen nicht anders bestimmt, verjähren Ansprüche gegen Wela-Plast in einem Jahr ab Verjährungsbeginn, regelmäßig also mit Gefahrübergang.

 

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Werk in D-49424 Goldenstedt, Westerriede 11
  2. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Oldenburg.

 

XI. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

 

  1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung der Wela-Plast abzutreten.
  3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.

(Stand: Oktober 2021)

 

Wela-Plast GmbH

Westerriede 11

D-49424 Goldenstedt

www.wela-plast.de

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